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Coronavirus-Impfverordnung verlängert bis zum 7. April 2023

Wie die KBV mitteilt, können die Arztpraxen COVID-19-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023 weiterhin wie bisher verabreichen. Danach sollen die Impfungen in der Regelversorgung angeboten werden. Um die Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung in Arztpraxen anbieten zu können, müssen auf der Landesebene Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen entsprechende Versorgungsverträge abschließen.
Der Bund soll die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin zentral beschaffen und bereitstellen.

Obwohl die KBV in den vergangenen Wochen die ausufernde Dokumentation heftig kritisierte, wird diese mit der Verlängerung der Impfverordnung nicht nur fortgeführt, sondern sogar erweitert werden.  So ist vorgesehen, dass ab Januar im Rahmen der tägliche Impfdokumentation auch noch zwischen den an verschiedene Virus-(Unter-)Varianten angepassten Impfstoffen unterschieden werden muss.

Auch der vorgesehenen dauerhaften Berechtigung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von COVID-Schutzimpfungen steht die KBV kritisch gegenüber und hält diese für „weder sachgerecht noch notwendig“.

Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung soll ab 1. Januar 2023 gelten.