Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen mit Spannung erwarteten Entwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2 wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Für die ordnungsgemäße Aufzeichnung sind die Arbeitgeber verantwortlich. Zu den Formen der elektronischen Aufzeichnung sollten auch entsprechende Apps oder Excel-Tabellen zählen.
Der Entwurf sieht allerdings auch eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsregelungen vor:
- händische Dokumentation auf Papier soll weiterhin (per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung) möglich sein
- nichtelektronische Zeiterfassung soll innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erlaubt sein, bei Betrieben mit unter 50 Angestellten sind es sogar fünf Jahre
- ebenfalls per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Mitarbeitende gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“
- auch die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf explizit nicht beeinträchtigt werden.
Es wird erwartet, dass das Gesetz ggf. bereits in diesem Jahr in Kraft treten kann.
Wie der Nachrichtendienst heise online informiert, warnen die Datenschützer derzeit vor Terminservice-Systemen. Es wird bemängelt, dass bei verschiedenen Anbietern – darunter auch bei dem unter Datenschützern umstrittenen Terminservice-Portal im Gesundheitsbereich Doctolib – DSGVO-Verstöße vorliegen.
Betroffene Patienten beklagen, ohne Einwilligung SMS oder E-Mails von Doctolib erhalten zu haben. Außerdem beanstanden die Datenschützer, dass die von Doctolib im Datenschutzhinweis erwähnte Zertifizierung nach ISO 27701 nichts mit der Zertifizierung gemäß Artikel 42 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu tun habe. Darüber hinaus hätte es in der Vergangenheit bereits Rechtsverstöße gegeben, dabei sind Gesundheitsdaten „unzulässigerweise mit US-Unternehmen geteilt worden“.
Da die Anbieter von Terminverwaltungssystemen als Auftragsdatenverarbeiter gelten, sind Ärzte die z.B. Doctolib einsetzen für die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien verantwortlich. Dazu zitiert heise online die Berliner Datenschutzbehörde: „Wenn die Ärzt:innen für die Versendung der Nachrichten einen Auftragsverarbeiter einsetzen, müssen sie über den Einsatz des Auftragsverarbeiters auch in ihrer Datenschutzinformation informieren“.
Ab dem 31. Januar sind alle Corona-Regelungen, die das Land Baden-Württemberg erlassen hatte, aufgehoben.
Zum 02. Februar ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Das bedeutet, dass es keine speziellen Hygienekonzepte wegen SARS-CoV-2 mehr gibt und die Arbeitgeber künftig wieder eigenverantwortlich festlegen können, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Damit fällt in Baden-Württemberg auch die Maskenpflicht für Mitarbeitende in Arztpraxen und medizinischen Ambulanzen weg.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß §20a IfSG ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits auch schon entfallen.
Die Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten soll vorzeitig zum 1. März 2023 auslaufen. Bis zum 7. April 2023 gilt im gesamten Bundesgebiet eine FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie in ärztlichen und therapeutischen Praxen und bei der Dialyse. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Maskenpflichten und Tätigkeitsverbote für positiv getestete Personen bestehen weiterhin.
Auch 2023 wird sich wieder einiges im Gesundheitsbereich ändern. Auf welche Änderungen sich niedergelassene Ärzte einstellen müssen, erfahren Sie detailliert auf der Seite der KBV: Jahresausblick 2023
Wie die KBV mitteilt, können die Arztpraxen COVID-19-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023 weiterhin wie bisher verabreichen. Danach sollen die Impfungen in der Regelversorgung angeboten werden. Um die Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung in Arztpraxen anbieten zu können, müssen auf der Landesebene Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen entsprechende Versorgungsverträge abschließen.
Der Bund soll die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin zentral beschaffen und bereitstellen.
Obwohl die KBV in den vergangenen Wochen die ausufernde Dokumentation heftig kritisierte, wird diese mit der Verlängerung der Impfverordnung nicht nur fortgeführt, sondern sogar erweitert werden. So ist vorgesehen, dass ab Januar im Rahmen der tägliche Impfdokumentation auch noch zwischen den an verschiedene Virus-(Unter-)Varianten angepassten Impfstoffen unterschieden werden muss.
Auch der vorgesehenen dauerhaften Berechtigung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von COVID-Schutzimpfungen steht die KBV kritisch gegenüber und hält diese für „weder sachgerecht noch notwendig“.
Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung soll ab 1. Januar 2023 gelten.
Voraussichtlich Anfang der KW 49 wird von der CGM ein M1 PRO – Sonderupdate 26.4.0.5 bereitgestellt.
Dieses Update wird zwingend für Ihre Q4-2022-Abrechnung (KVDT) benötigt. Eine Q4-Abrechnung ohne diese erforderliche Programmanpassung führt zu einer fehlerhaften Übertragung der Feldkennung 0227, die die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur kennzeichnet, und kann Honorarkürzungen nach sich ziehen.
Wichtig:
Die Installation des Sonderupdates 26.4.0.5 setzt den Updatestand 26.4.0, 26.4.0.1 oder 26.4.0.2 voraus.
Die Programmanpassungen sind auch ein Bestandteil des Quartalsupdates 27.1.0 (verfügbar vor Weihnachten). Die Q4-Abrechnung kann demnach auch auf Basis des Updatestands 27.1.0 durchgeführt werden.
Als Hubert Erdrich im Oktober 1992 die Logotec Computertechnologie als eine GdbR gegründet hat, war nicht abzusehen, wohin die Reise gehen würde. Und das sowohl in der Entwicklung von Logotec als auch der Technik.
1992 war das Jahr in dem das OS/2 von IBM endgültig scheitert, Sun die erste Version von Java vorstellt, Adobe arbeitet an dem Dateiformat PDF und der preiswerte HP LaserJet 4L (4-Seiten-pm-Drucker) kostet um 1.300 Dollar.
Bei Logotec beginnt alles in Schutterwald in einem Büro mit vier Zimmern, 120 qm und 3 Mitarbeitern. Was damals mit Arztcomputer-Systemen (Praxis-EDV), eigenentwickelter Software für Hörgeräteakustiker und Vertrieb von Warenwirtschaftsprogrammen an den Start geht, entwickelt sich über die Jahre zu einem All-In-One IT-Ansprechpartner für ca. 200 Kunden im medizinischen Bereich und zahlreiche Industrie- und Handwerksbetriebe.
Vom Dreimannbetrieb im Jahr 1992 vergrößerte sich das Unternehmen ständig und beschäftigt heute 19 Mitarbeiter, darunter 4 Auszubildende. Über die Jahre entwickelte sich neben der Personalstruktur auch das Portfolio stetig weiter, sodass wir auch in den Bereichen Telefonie, Netzwerklösungen,
IT-Sicherheit, Cloud-Lösungen, Monitoring und Datenschutz ein kompetenter Partner für unsere Kunden sind.
Zu den Meilensteinen in der Logotec-Geschichte gehören neben dem Bezug eines eigenen Gebäudes in Renchen im Jahr 1999 auch der Einstieg der zwei Söhne von Hubert Erdrich in das Unternehmen: seit 2011 gestalten Jan Erdrich und seit 2014 auch Marco Erdrich die Zukunft des Unternehmens aktiv mit.
Von Anfang an lautet die Unternehmensphilosophie „Einfach einschalten“: den Kunden mit umfangreichem IT-Wissen zu einer einfach bedienbaren und zuverlässigen IT-Struktur zu verhelfen. Dabei vertrauen wir nicht nur auf Altbewährtes sondern bilden uns kontinuierlich fort, um unseren Kunden innovative und nachhaltige Lösungen zu bieten.
Die 30-jährige Erfolgsgeschichte von Logotec Computertechnologie GmbH wäre
nicht möglich gewesen ohne unsere Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter.
Wir möchten daher den Anlass nutzen, Ihnen allen herzlich Danke zu sagen.
Den Kunden danken wir für Ihre langjährige Treue und Vertrauen,
bei allen Geschäftspartnern, die uns auf dem Weg begleitet haben, bedanken wir uns
für die erfolgreiche Zusammenarbeit.
Unsere Mitarbeiter leisten täglich einen Beitrag
zum Erfolg von Logotec Computertechnologie,
daher möchten wir auch Euch unseren herzlichen Dank aussprechen.
Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 wurde eine wegweisende Entscheidung zum Thema Arbeitszeiterfassung getroffen. Demnach sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer/-innen vollständig zu erfassen.
Die Entscheidung begründete das Bundesarbeitsgericht mit der im Arbeitschutzgesetz verankerten Verpflichtung der Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzgeber ist nun gezwungen mit einem deutschen Gesetz nachzubessern. Das Arbeitsrecht in Deutschland muss auf das Europäische Arbeitsrecht angepasst und die Einzelheiten der erforderlichen Arbeitszeitdokumentation festgelegt werden – wie etwa Form und Frist, Detailgrad, Aufbewahrungsfristen usw.
Insbesondere dürften Homeoffice, mobiles Arbeiten und Vertrauensarbeitszeitmodelle von dem Gesetz betroffen sein.
Vorerst können die Unternehmen noch bestimmen, ob im Betrieb manuelle Zettel ausgefüllt werden, die klassische Stechuhr verwendet wird oder moderne IT-gestützte Systeme zur Anwendung kommen. Da das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf das Arbeitsschutzgesetz gestützt hat, dürften selbst für leitende Angestellte Vertrauensarbeitszeitregelungen, die auf die Zeiterfassung gänzlich verzichten, ab sofort nicht mehr zulässig sein.