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Corona-Regelungen: Was gilt noch für Praxen?

Ab dem 31. Januar sind alle Corona-Regelungen, die das Land Baden-Württemberg erlassen hatte, aufgehoben.

Zum 02. Februar ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Das bedeutet, dass es keine speziellen Hygienekonzepte wegen SARS-CoV-2 mehr gibt und die Arbeitgeber künftig wieder eigenverantwortlich festlegen können, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Damit  fällt in Baden-Württemberg auch die Maskenpflicht für Mitarbeitende in Arztpraxen und medizinischen Ambulanzen  weg.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß §20a IfSG ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits auch schon entfallen.

Die Testnach­weispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten soll vorzeitig zum 1. März 2023 auslaufen. Bis zum 7. April 2023 gilt im gesamten Bundesgebiet eine FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Krankenhäusern, Pflege­ein­richt­ungen sowie in ärztlichen und therapeutischen Praxen und bei der Dialyse. Grundlage ist das Infektions­schutzgesetz (IfSG).

Die Maskenpflichten und Tätigkeitsverbote für positiv getestete Personen bestehen weiterhin.